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VG Berlin, 24.07.2009 - 26 A 229.07 |
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- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2006 - 4 B 15.04
Versetzungen von Beamten zum Stellenpool rechtmäßig
Auszug aus VG Berlin, 24.07.2009 - 26 A 229.07
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da die Versetzung zum Stellenpool ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 4 B 15.04 -, juris, dort Rn. 15 ff.).Da die Versetzung zum Stellenpool zwingend an die Zuordnung zum Personalüberhang geknüpft ist und dieser damit eine für die Rechtsstellung des Beamten entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 3/07 -, juris, dort Rn. 27), ist die Rechtmäßigkeit der Zuordnungsentscheidung nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nachprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 51 f).
Soweit sich der Dienstherr bei der Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang - etwa über eine Verwaltungsvorschrift oder eine ständige Verwaltungspraxis - selbst "gebunden" hat, ist zu prüfen, ob er diese Selbstbindung im konkreten Einzelfall eingehalten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 53).
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so noch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 22 ff.) oder wegen der fehlenden Verleihung eines Funktionsamtes gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt (vgl. zu diesen Bedenken ausführlich BVerwG…, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O. Rn. 9 ff.).
- BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 3.07
Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool verfassungswidrig
Auszug aus VG Berlin, 24.07.2009 - 26 A 229.07
Da die Versetzung zum Stellenpool zwingend an die Zuordnung zum Personalüberhang geknüpft ist und dieser damit eine für die Rechtsstellung des Beamten entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 3/07 -, juris, dort Rn. 27), ist die Rechtmäßigkeit der Zuordnungsentscheidung nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nachprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 51 f).Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so noch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 14. November 2006, a.a.O. Rn. 22 ff.) oder wegen der fehlenden Verleihung eines Funktionsamtes gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt (vgl. zu diesen Bedenken ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O. Rn. 9 ff.).